2. Bei Stau oder stockendem Verkehr
Gemäß § 7 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es in Deutschland unter bestimmten Umständen gestattet, rechts zu überholen, vornehmlich wenn es zu Staus oder stockendem Verkehr mit sich schlängelnden Fahrzeugkolonnen kommt. In solchen Situationen ist das Überholen auf dem rechten Ausfädelungsstreifen erlaubt, jedoch nur mit mäßiger Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht.
Dispeziellesondere dann, wenn die linke Fahrspur nicht befahrbar ist oder sich dort eine Kolonne nur langsam vorwärts bewegt. Das rechts Überholen in diesen speziellen Fällen ist gestattet, um den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten.
Eine weitere gut bekannte Ausnahme sollte eigentlich sein: