Mieter und Vermieter haben oft unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Pflichten und Regeln im Haus und auf dem Grundstück gelten. Besonders wenn der Mietvertrag keine klare Regelung trifft, wird gerne darüber gestritten, wer welche Aufgaben übernehmen muss.
Wer ist für die Reinigung des Treppenhauses zuständig? Wer muss bei jedem Wetter den Hof in Schuss halten? Und wer sorgt für den notwendigen Feuerschutz in der Wohnung? Wir bringen Klarheit und erklären, wer laut Gesetz für diese Aufgaben verantwortlich ist, auch ohne dass eine spezielle Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.
1. Wer haftet, wenn jemand auf der Straße im Herbstlaub ausrutscht?
Stell dir vor, du rutschst auf einem Laubhaufen auf dem Gehweg aus und verletzt dich. Wer haftet? In der Regel ist der Grundstückseigentümer verantwortlich, sofern nicht anders im Vertrag geregelt. Auch wenn der Gehweg nicht zum Grundstück gehört, haben Besitzer eine Verkehrssicherungspflicht.
Das bedeutet, dass sie den angrenzenden Fußweg sicher halten müssen, um Unfälle durch Laub oder Schnee zu verhindern. Sollte jemand durch nicht geräumtes Laub zu Schaden kommen, haften die Eigentümer. Oft wird diese Pflicht jedoch an die Mieter im Mietvertrag abgegeben. In diesem Fall solltest du die Regelungen deiner Kommune überprüfen, wann der Gehweg geräumt sein muss.
2. Wer haftet, wenn jemand auf der Straße im Schnee ausrutscht?
Die Schneeräum- und Streupflicht gilt werktags von 7 bis 20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Als Hauseigentümer bist du verantwortlich, dein Grundstück und die angrenzenden Gehwege regelmäßig von Schnee und Eis zu befreien. Überträgst du die Pflicht an eine Fachfirma und diese kommt nicht nach, musst du selbst handeln – entweder streuen oder vor Glatteis warnen.
Wenn jemand verletzt wird, weil dein Grundstück oder die Gehwege unsicher sind, haftest du. Deine Haftpflichtversicherung greift nur bei selbstbewohnten Immobilien. Wer die Pflicht missachtet, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro – und das übernimmt keine Versicherung. Vermieter können diese Pflicht an Mieter im Vertrag übertragen.
3. Brandschutz: Müssen Vermieter für Feuerlöscher sorgen?
Grundsätzlich sind Vermieter nicht gesetzlich verpflichtet, einen Feuerlöscher bereitzustellen oder zu warten, es sei denn, es steht explizit im Mietvertrag oder es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Einrichtung.
Dennoch wird empfohlen, dass Mieter selbst einen Feuerlöscher bereithalten. Einige Versicherungen setzen einen Feuerlöscher voraus, um im Ernstfall Schaden zu übernehmen. Mieter sollten sich außerdem bewusst sein, dass Rauchmelder in den meisten Bundesländern Pflicht sind und regelmäßig von Vermietern überprüft werden müssen. Diese Maßnahme dient dem eigenen Schutz und stellt sicher, dass im Notfall schnell reagiert werden kann.
4. Lärmbelästigung: Was ist nach 22 Uhr erlaubt?
Lärmbelästigung in Mietshäusern führt häufig zu Streitigkeiten. Grundsätzlich gilt in Deutschland zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Nachtruhe, was bedeutet, dass laute Tätigkeiten wie Wäschewaschen oder Musikhören in dieser Zeit vermieden werden sollten. Doch wie sieht es mit nächtlichem Duschen aus?
Besonders Schichtarbeiter müssen oft zu Zeiten duschen, die außerhalb der üblichen Ruhezeiten liegen. Hier kommt es auf gegenseitige Rücksichtnahme an. Duschen ist in der Regel erlaubt, solange es nicht übermäßig laut ist. Auch der Lärm von Kleinkindern und Babys muss in der Regel toleriert werden, da dieser als altersgerechtes Verhalten gilt. Mietverträge können spezifische Klauseln zu diesem Thema enthalten. Bei Unsicherheiten hilft oft ein Gespräch mit den Nachbarinnen oder dem Vermieter.
5. Lärmbelästigung an Sonn- und Feiertagen
Auch an Sonn- und Feiertagen gilt die sogenannte Feiertagsruhe, die von 0 bis 24 Uhr beachtet werden muss. Laute Tätigkeiten wie Bohren, Hämmern, Sägen oder Gartenarbeit, wie etwa Rasenmähen, sind an diesen Tagen untersagt.
Doch wie sieht es aus, wenn man Sonntags die Wohnung auf Vordermann bringen möchte? Staubsaugen und ähnliche Tätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Staubsauger nicht zu laut ist. Auch Feste oder Feierlichkeiten, die die Nachbarn stören, sind verboten. An Sonntagen und Feiertagen ist immer die Zimmerlautstärke einzuhalten, um die Ruhe der Nachbarschaft zu wahren.
6. Darf ich in meiner Wohnung Musikinstrumente spielen?
Viele Menschen spielen in ihrer Freizeit ein Instrument, sei es Klavier, Geige oder Schlagzeug. Besonders Schlagzeug kann jedoch recht laut werden. Grundsätzlich darf das Musizieren in der Wohnung weder durch eine Hausordnung des Vermieters noch durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verboten werden.
Auch die Zimmerlautstärke ist beim Musizieren schwer einzuhalten. Trotzdem sollten die Ruhezeiten eingehalten werden, um die Nachbarn nicht zu stören. Gerichte erlauben in Streitfällen meist nur eine Übezeit von etwa ein bis drei Stunden pro Tag, je nach Instrument. Diese Regelung soll einen Ausgleich zwischen dem Musizieren und der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft schaffen.
7. Haben Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel?
Für viele Mieter ist der Gedanke, dass Vermieterinnen einen Zweitschlüssel zur Mietwohnung haben, ein Albtraum. Grundsätzlich gehört die Wohnung während der Mietzeit den Mieter, und Vermieter haben kein Recht auf einen Zweitschlüssel, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Mieter sollten darauf achten, dass sie Vermieter keinen generellen Schlüssel überlassen, da dies ihre Privatsphäre gefährden könnte. In Notfällen, wie einem Wasserrohrbruch, dürfen Vermieter jedoch den Mietraum betreten. Hierfür ist in der Regel die Zustimmung der Mieter erforderlich oder ein Notfallprotokoll, das im Mietvertrag festgelegt ist.
8. Ordnung im Treppenhaus: Was darf abgestellt werden?
Der Flur gehört nicht zur gemieteten Wohnung. In vielen Mietverträgen ist festgelegt, dass das Treppenhaus als Fluchtweg freigehalten werden muss. Das bedeutet, dass sperrige Gegenstände wie Fahrräder oder Kinderwagen nicht dauerhaft abgestellt werden dürfen.
Auch Schuhe sollten nicht den Durchgang blockieren. Einige Vermieter erlauben jedoch, kleinere Gegenstände abzustellen, solange sie den Weg nicht versperren. Mieter sollten die Hausordnung sorgfältig durchlesen und im Zweifelsfall den Vermieter fragen, um Missverständnisse zu vermeiden. So können unnötige Konflikte vermieden werden und die Sicherheit im Gebäude bleibt gewahrt.
9. Dekoration: Sind Girlanden, Pflanzen und Bilder im Treppenhaus erlaubt?
Das Anbringen von Dekorationen wie Weihnachtsdeko, Pflanzen oder Bildern im Treppenhaus kann das Wohnumfeld verschönern, ist jedoch nicht immer erlaubt. Viele Vermieter gestatten es nicht, die Wände im Treppenhaus ohne Zustimmung zu dekorieren, da dies als Eingriff in das Gemeinschaftseigentum angesehen wird.
Zudem besteht die Gefahr, dass Dekorationen als Hindernis im Fluchtweg wahrgenommen werden. In solchen Fällen sollten Mieter das Gespräch mit den Vermieter suchen, um mögliche Lösungen zu finden, die den Wünschen beider Seiten gerecht werden und gleichzeitig die Sicherheit und das Gemeinschaftseigentum wahren.
10. Eigenbedarf: Wann darf dir gekündigt werden?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist für viele Mieter ein Schreckgespenst. Doch wann ist sie tatsächlich rechtens? Vermieter dürfen nur dann wegen Eigenbedarf kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, nahe Angehörige oder Mitglieder des Haushalts benötigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und klar begründen, warum der Eigenbedarf besteht. Ein bloßer Wunsch reicht nicht aus; konkrete Umstände müssen dargelegt werden. Zudem muss die Kündigungsfrist beachtet werden, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegt. Mieter haben das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn sie Härtegründe wie hohes Alter oder schwere Krankheit geltend machen können.
11. Haustiere: Ein Kündigungsgrund?
Haustiere in Mietwohnungen sind oft ein strittiges Thema. Grundsätzlich dürfen Vermieter die Haltung von Haustieren nicht pauschal verbieten. Allerdings kann im Mietvertrag festgelegt sein, dass die Zustimmung der Vermieter erforderlich ist, insbesondere bei größeren Tieren wie Hunden.
Kleinere Tiere wie Fische oder Vögel dürfen ohne Zustimmung gehalten werden. Kommt es aufgrund eines Haustiers zu Konflikten, etwa durch Lärmbelästigung oder Verschmutzung, können Vermieter in Ausnahmefällen eine Abmahnung aussprechen. Eine Kündigung ist jedoch erst möglich, wenn der Mieter trotz Abmahnung keine Besserung zeigt und das Tier weiterhin eine erhebliche Störung verursacht.