11 Verkehrsmythen, die sich als falsch herausstellen

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Im Straßenverkehr sind ständige Regeländerungen und Anpassungen an der Tagesordnung, doch nicht jeder Autofahrer ist immer auf dem neuesten Stand. In diesem Artikel möchten wir 11 verbreitete Irrtümer im Straßenverkehr beleuchten, die trotzdem hartnäckig in den Köpfen vieler Menschen verankert sind.

Ein häufiger Mythos besagt, dass das Telefonieren mit dem Handy am Ohr erlaubt ist, solange man nicht aktiv telefoniert. Das ist falsch – die Nutzung des Handys in der Hand während der Fahrt ist grundsätzlich verboten.

Ein weiterer Irrglaube betrifft die Alkoholgrenze. Manche denken, dass ein geringfügiger Alkoholpegel akzeptabel ist. Tatsächlich liegt die Promillegrenze bei 0,05%, und für Fahranfänger sowie Berufskraftfahrer gilt eine strengere Regelung.

1. Mythos im Straßenverkehr: Defekter Parkscheinautomat bedeutet kostenloses Parken

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Beginnen wir mit einem häufig auftretenden Irrtum in Bezug auf öffentliche Parkplätze, der zu den gängigen Straßenverkehrsmythen gehört. Viele glauben, dass sie kostenlos auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus parken können, wenn der Parkscheinautomat defekt ist. Das ist jedoch falsch. Ähnlich wie bei einem nicht abgestempelten Fahrschein im öffentlichen Nahverkehr, ist auch das Parken auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Parkschein rechtswidrig und kann mit Strafen geahndet werden.

In einem solchen Fall sollten Autofahrer*innen eine Parkscheibe verwenden und diese gut sichtbar auf dem Armaturenbrett platzieren. Es ist wichtig zu beachten, dass die angegebene oder gebuchte Parkdauer nicht überschritten werden darf, egal ob mit Parkschein oder Parkscheibe.

2. Grünpfeil: Darf man ohne zu gucken sofort nach rechts abbiegen?

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Eine äußerst sinnvolle Verkehrsregel betrifft die Verwendung des Grünpfeils. In Berlin mussten jedoch an einigen Standorten Grünpfeile entfernt werden, da es dort aufgrund falscher Interpretationen der Regelungen zum Grünpfeil zu vermehrten Unfällen kam. Dabei ist es keineswegs schwer oder unlogisch, die richtige Anwendung des Grünpfeils zu verstehen. Grundsätzlich funktioniert der Grünpfeil wie eine herkömmliche Ampel, jedoch ohne beleuchteten Hintergrund, je nach Modell. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Ampel selbst vor der Nutzung des Grünpfeils berücksichtigt werden muss.

Daher muss man bei einer roten Ampel immer anhalten. Andernfalls verhält es sich genauso wie bei einer grünen Ampel: Wenn Sie an einer herkömmlichen Kreuzung nach rechts abbiegen möchten, können Sie nicht einfach die Fußgängerinnen ignorieren, die zur gleichen Zeit grüne Ampeln haben und die Straße ebenfalls überqueren möchten. Auch beim Grünpfeil ist es wichtig, auf Fußgängerinnen zu achten. Darüber hinaus müssen Sie auch auf eventuell von links kommende Autos achten, da diese grünes Licht haben, wenn Sie selbst bei einer roten Ampel stehen und nur durch den Grünpfeil die Möglichkeit haben, weiterzufahren.

3. Auffahrunfälle: Immer schuldlos, wenn man vorne ist?

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In den meisten Fällen ist die Regel zutreffend, jedoch gibt es Ausnahmesituationen, in denen sie nicht gilt. Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Daher wird in der Fahrschule gelehrt, immer auf den vorausfahrenden Verkehr zu achten, um sicherzustellen, dass kein Auto zu Schaden kommt. Lassen Sie uns jedoch den Fall betrachten, in dem die Regel nicht greift und das vordere Fahrzeug tatsächlich die Schuld trägt und somit haftbar gemacht werden kann.

Wenn das vordere Fahrzeug aus völlig unbegründeten oder vergleichsweise geringfügigen Gründen – wie beispielsweise dem plötzlichen Bremsen wegen eines kleinen Tieres wie einem Hasen – abrupt abbremst und das hintere Fahrzeug keine angemessene Chance hat, rechtzeitig zu reagieren, kann der Fahrer oder die Fahrerin des vorderen Fahrzeugs für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Die Herausforderung für die Person im hinteren Fahrzeug besteht jedoch darin, nachweisen zu müssen, dass der Bremsvorgang unverhältnismäßig war.

4. Mindestgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen: Muss man mindestens 60 km/h fahren?

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Der Mythos mit der Geschwindigkeit auf der Autobahn hält sich bereits seit Jahren. Aber ist da etwas dran? Die Antwort darauf ist ein klares „Nein!“ Nach StVO dürfen nur Kraftfahrzeuge Autobahnen befahren, „wenn deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und mehr beträgt“.

Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen ergibt sich daraus natürlich nicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass diejenigen, die  ohne triftigen Grund durch langsames Fahren den Verkehr behindern, auch gegen die StVO verstoßen. Solange es das eigene Fahrzeug also zulässt, sollte man sich mit der eigenen Geschwindigkeit möglichst an den Verkehr anpassen.

5. Die Bildung einer Rettungsgasse ist erforderlich, wenn Rettungskräfte im Anmarsch sind

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Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass sie erst dann eine Rettungsgasse bilden müssen, wenn die dringend benötigten Rettungskräfte bereits vor Ort sind. Dies ist jedoch ein Mythos! Denn die Bildung der Rettungsgasse muss schon im Vorfeld erfolgen. Das Schlüsselwort ist „sofort“, da in bestimmten Situationen jede Sekunde zählt.

Bei Anzeichen eines Staus sollten alle Verkehrsteilnehmer*innen daher umgehend Platz machen, um sicherzustellen, dass die Rettungskräfte rechtzeitig ihr Ziel erreichen können. Übrigens sei darauf hingewiesen, dass Personen, die es versäumen, bei Ankunft der Rettungskräfte Platz zu machen, mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen müssen.

6. Das dauerhafte Blockieren der Mittelspur auf der Autobahn ist verboten

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Das Phänomen ist vielen bekannt: Sei es als Autofahrerin selbst oder wenn man sich über andere Verkehrsteilnehmerinnen ärgert. Das Rechtsfahrgebot ist ein Begriff, den die meisten schon einmal gehört haben dürften, obwohl nicht unbedingt alle sich daran halten. Auf der Autobahn dient die Mittelspur oft dazu, langsamere Fahrzeuge wie LKWs und PKWs zu überholen.

Nachdem der Überholvorgang abgeschlossen ist und Autofahrerinnen wieder auf die rechte Spur wechseln könnten, unterlassen das viele. Dies geschieht oft aus dem Grund, dass häufiges Spurwechseln als lästig empfunden wird. Viele der nachfolgenden Fahrerinnen empfinden dies als unnachgiebiges Verhalten, obwohl es noch andere Verhaltensweisen gibt, die als unnachgiebiger gelten können. Doch ist es überhaupt erlaubt, auf der Mittelspur zu verbleiben?

Solange man keinen anderen Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise behindert, stellt das Verbleiben auf der Mittelspur keinen Regelverstoß dar. Es ist erlaubt, in der Mitte zu fahren, solange nur gelegentlich ein Fahrzeug auf der rechten Spur fährt. Allerdings ist die Formulierung „hin und wieder“ interpretierbar. Wenn die rechte Spur jedoch vollständig frei ist und man weiterhin die Mittelspur benutzt, kann ein Bußgeld drohen.

7. Handynutzung im Auto: Ist sie erlaubt, wenn man steht?

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Nein, es ist nach wie vor nicht gestattet, während der Fahrt mit dem Handy zu telefonieren, selbst ein kurzer Blick auf das Telefon ist nicht erlaubt. Für derartiges Verhalten können Bußgelder und Punkte in Flensburg verhängt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass auch die Start-Stop-Funktion des Motors keine Ausrede darstellt, um die Handy-Nutzung zu rechtfertigen.

Die Verwendung des Handys ist trotzdem nicht erlaubt. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrzeug ausgeschaltet sein muss, bevor du telefonieren darfst, indem du den Zündschlüssel entfernst. Allerdings ist die Verwendung einer Freisprechanlage während der Fahrt gestattet.

8. Polizeibeamte ohne Mütze sind nicht im Dienst

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In der Regel ist das Tragen der Polizeimütze als Teil der Polizeiuniform vorgeschrieben, um die Polizeibeamten im öffentlichen Raum leicht erkennbar zu machen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Bekleidung, einschließlich der Uniform und der Mütze, keinerlei Einfluss auf die Befugnisse oder Maßnahmen hat, die ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin ergreift.

In Situationen, in denen Zivilpolizei im Einsatz ist oder die Mütze aus wetterbedingten Gründen nicht getragen wird, kann dies verständlich sein. Letztendlich hat das Einhalten oder Nicht-Einhalten der Vorschrift zum Tragen der Mütze keine Auswirkungen auf die Funktion und Autorität der Polizeibeamten.

9. Als Radfahrer*in muss man den Radweg nutzen

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Diese Regelung gilt, sofern es sich um einen offiziell ausgewiesenen und entsprechend markierten Radweg handelt. Die Identifizierung erfolgt in der Regel durch die entsprechenden Verkehrsschilder und Markierungen, die die Radwege kennzeichnen.

Andernfalls steht es dem Radfahrer oder der Radfahrerin frei zu entscheiden, ob er oder sie die Fahrbahn oder den Radweg nutzen möchte. Es sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Autobahn für Radfahrer nach wie vor nicht gestattet ist, es sei denn, es liegt eine besondere Genehmigung vor.

10. Ist es immer verboten, von rechts zu überholen?

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Es besteht oft die weitverbreitete Annahme, dass das Überholen von rechts im Straßenverkehr grundsätzlich verboten ist. Obwohl in der Fahrschule gelehrt wird, nicht von rechts zu überholen, was in §5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten ist, gibt es dennoch einige Ausnahmen, in denen dies erlaubt ist. Gemäß §5 Abs. 7 der StVO dürfen eingeordnete Fahrzeuge, die sich auf der linken Spur für einen Linksabbiegevorgang befinden, immer von rechts überholt werden. Dies ist möglicherweise nicht allgemein bekannt.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn auf der Autobahn alle Fahrspuren aufgrund zähfließenden Verkehrs langsam bewegt werden. In diesem Fall ist es erlaubt, auf der rechten Seite zu überholen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Schienenfahrzeuge normalerweise nur dann von links überholt werden dürfen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies nicht anders zulassen, beispielsweise wenn die Schienen auf der rechten Seite der Straße verlaufen.

11. Zebrastreifen heißen wegen der Musterung des Zebras so

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Man könnte leicht denken, dass Zebrastreifen ihren Namen aufgrund ihrer schwarz-weißen Streifen haben, die denen von Zebras ähneln. Doch erstaunlicherweise hat der Begriff „Zebrastreifen“ einen ganz anderen Ursprung, den wohl die wenigsten erwartet hätten. Recherchen des WDR zufolge handelt es sich bei „Zebrastreifen“ tatsächlich um ein Akronym, also ein Wort, das aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildet wird. Es steht für „Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers,“ kurz „Zebra.“

Diese Bezeichnung geht angeblich auf eine Aktion der Hamburger Polizei im Jahr 1954 zurück, als sie einen Prototypen eines Überwegs testeten, der später weit verbreitet wurde und fortan als „Zebrastreifen“ bekannt war.